BSV Chemie Radebeul e.V. Satzung

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.

Der Verein führt den Namen Betriebssportverein Chemie Radebeul e. V.

 

2.

Der Verein hat seinen Sitz in Radebeul und ist unter der Registernummer 36099 beim Registergericht Dresden eingetragen.

 

3.

Die Vereinsfarben sind grün-weiß.

 

4.

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Sachsen.

 

5.

Der Verein und seine Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen des Landessportbundes Sachsen und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an.

 

6.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck, Mittelverwendung

 

1.

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sportes und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.

 

2.

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.

 

3.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicheZwecke.

 

4.

Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

5.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine persönlichen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

6.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

 

1.

Vereinsmitglieder können auf schriftlichen Antrag natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.

 

2.

Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

 

3.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Ablehnung bedarf der Schriftform.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.

Die  Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

 

2.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig.

 

3.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimalige Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

 

4.

Vor Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen vonseiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu mündlich oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

 

5.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5

Ehrenmitgliedschaft

 

1.

Mitglieder, die langjährig dem Verein zugehören und sich besondere Verdienste bei der Förderung des Sportes im Verein erworben haben, kann auf  Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt werden.

 

2.

Vorschlagsberechtigt sind der Vorstand sowie die Abteilungen.

§ 6

Mitgliedsbeiträge

 

1.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden durch die Beitragsordnung geregelt, welche von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

2.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.

Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse des Vorstandes verbindlich.

 

2.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

 

3.

Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, sofern dies nicht den Interessen der Abteilung zuwiderläuft. Jedes volljährige ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

4.

Jugendliche unter 18 Jahren haben das Mitspracherecht in Abteilungsversammlungen. Ihre Interessen sind durch die Abteilungsvorstände gegenüber dem Verein zu vertreten.

§ 8

Haftung

 

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nur im Rahmen des zwischen dem Landessportbund Sachsen und dem Verein abgeschlossenen Versicherungsvertrages.

§ 9

Organe des Vereins

 

Vereinsorgane sind:

 

ð

der Vorstand

 

ð

der Vereinsrat

 

ð

die Mitgliederversammlung

§ 10

Vorstand

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Geschäftsführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem 1. oder 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Geschäftsführer vertreten.

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

 

ð

dem Vorstand

 

ð

dem Ehrenvorsitzenden

 

ð

dem Beisitzer

§ 11

Wahl des Vorstandes

 

1.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.

 

2.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 12

Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:

 

ð

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung

 

ð

Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

 

ð

Einberufung des Vereinsrates

 

ð

Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,

 

ð

Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern

§ 13

Vereinsrat

 

Dem Vereinsrat gehören an:

 

ð

der erweiterte Vorstand

 

ð

die Abteilungsleiter bzw. deren Stellvertreter

§ 14

Aufgaben und Zuständigkeit des Vereinsrates

 

Dem Vereinsrat obliegt:

 

ð

die Beschlussfassung über den Haushaltsplan

 

ð

die Beschlussfassung über die Finanz- und Geschäftsordnung

 

ð

die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen

 

ð

die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art

§ 15

Mitgliederversammlung

 

1.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

 

ð Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

 

 

ð Wahl der Kassenprüfer,

 

 

ð Beschlussfassung über die Beitragsordnung,

 

 

ð Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,

 

 

ð weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

 

 

ð Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich als Delegiertenversammlung statt.

 

2.

Sie wird vom 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

 

3.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Mitglied dies bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

 

4.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

 

5.

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

 

6.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 16

Protokollierung

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 17

Kassenprüfer

 

Die von der Mitgliederversammlung gewählten drei Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 18

Auflösung des Vereins

 

1.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder  eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, sodass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt zu hören.

 

2.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wurde.

 

3.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Radebeul, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sportes, zu verwenden hat.

 

4.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn,  die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 19

Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 30. Juni 1993 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 07. April 1992.

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